Verkürzung über die Hälfte bei Pauschalpreisvereinbarung und nach Vertragsrücktritt
Für Pauschalpreisvereinbarungen ist charakteristisch, dass die einzelnen preisbildenden Faktoren nicht offengelegt sind. Hat der Auftraggeber das von ihm gewünschte Werk rein funktional beschrieben, ohne weitere Angaben wie etwa zu Mengen und Massen zu machen, und hatte sich darüber die Auftragnehmerin selbst eine Meinung zu bilden und die auszuführenden Leistungen zu kalkulieren, liegt ein typischer Fall eines Pauschalpreisvertrags vor.
Christina Kober erläutert in der Entscheidungsbesprechung zu OGH 10 Ob 3/21w in der ImmoZak 2022/10 ihre Überlegungen zur laesio enormis bei solchen Pauschalpreisvereinbarungen und nach Vertragsrücktritt.
Der gesamte Beitrag ist hier abrufbar.



