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Publikationen

Pochmarski/Kober, „Der Werkunternehmer soll auch vor Zahlungsunwilligkeit geschützt werden“? , bauaktuell 2021, 17

In der Entscheidung vom 23. 9. 2020, 3 Ob 134/20g, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. 11. 20201, wurden vom Höchstgericht in Behandlung einer ordentlichen Revision Aussagen zur Auslegung und Anwendung der Bestimmung des § 1170b ABGB getroffen. Der OGH hatte als Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 ZPO zum einen die (Un-)Zulässigkeit von Effektivklauseln in einer vom Werkbesteller dem Werkunternehmer übergebenen Bankgarantie zu beurteilen. Daneben nahm der OGH Stellung dazu, wie die Dreimonatsfrist zu berechnen ist, welche entscheidet, ob dem Werkunternehmer 40 % oder 20 % des vereinbarten Entgelts als Sicherstellung zustehen. Was ist nun aus dieser Entscheidung für die Praxis abzuleiten?

Pochmarski/Kober, Die Anwendung des Pkt 12.3 der ÖNORM B 2110 auf Mangelschäden?, ImmoZak 2020/41 (74)

In der jüngst ergangenen E OGH 18. 2. 2020, 10 Ob 80/19s konnte das Höchstgericht die Frage noch offenlassen, ob die Haftungsbeschränkung des Pkt 12.3.1. der ÖNORM B 21101 auch auf Mangelschadenersatzansprüche nach § 933a ABGB anzuwenden ist. Zufolge der Bedeutung der ÖNORM B 2110 im Baugeschäft wird diese Frage aber nicht lange unbeantwortet bleiben können.

Pochmarski/Kober, Bedeutung des Anscheinsbeweises und Regelbeweises bei Leistungsabweichungen bei ÖNORMEN- und ABGB-Verträgen oder „Kleteckas und Kodeks Fliesenleger“, in Leistungsabweichungen in der Bauausführung und deren Auswirkungen auf die Projektziele (Tagungsband zum 18. Grazer Baubetriebs- und Bauwirtschaftssymposium)

Die richtige Ermittlung und Prüfung von Mehrkostenforderungen (MKF) dem Grunde und der Höhe nach erfolgt nicht in einem luftleeren Raum: Jede bauwirtschaftliche Beurteilung einer MKF muss sich am Maßstab des als ultima ratio folgenden Zivilprozesses messen lassen. Lässt sich eine MKF nicht nach den Regeln der ZPO in einem Zivilprozess behaupten und auch beweisen, ist ihre Ermittlung ein bloßes Glasperlenspiel. In der Folge werden die Grundsätze der ZPO und Rechtsprechung für die ausreichende Behauptung von Tatsachen im Zivilprozess und sodann deren Beweis unter Anwendung von Erfahrungssätzen, Indizienbeweis und Anscheinsbeweis erörtert.